Recht & Haftung

Sachbeschädigung: was § 303 StGB regelt

Unbefugtes, nicht nur vorübergehendes Verändern des Erscheinungsbilds einer fremden Sache kann strafbar sein – auch der Versuch.

§ 303 StGB stellt die Beschädigung fremder Sachen unter Strafe. Seit der Einführung des sogenannten Graffiti-Paragrafen genügt eine unbefugte, nicht nur unerhebliche und nicht nur vorübergehende Veränderung des Erscheinungsbilds – ein Substanzeingriff ist nicht mehr erforderlich. Auch der Versuch ist strafbar.

Für Eigentümerinnen und Eigentümer ist die Dokumentation entscheidend: Fotos mit Datum, Ortsangabe, Größenreferenz und Beschreibung des Untergrunds. Diese Unterlagen sind Grundlage für Anzeige, Versicherungsmeldung und späteren Kostenersatz.

Die Angaben hier sind eine allgemeine Orientierung und keine Rechtsberatung. Einzelfälle – insbesondere Fragen der Verjährung, der Beweislage und der Höhe von Ersatzansprüchen – gehören in juristische Prüfung.

Redaktionell geprüft

Quelle: Bundesamt für Justiz, Gesetze im Internet · Letzte Prüfung: 2026-08-24

Primärquelle: gesetze-im-internet.de