Grundsätzlich trägt die Eigentümerin oder der Eigentümer die Kosten der Beseitigung und kann sie – bei ermittelten Verursachern – als Schadensersatz geltend machen. In der Praxis bleiben viele Fälle unaufgeklärt, weshalb Vorsorge und Budgetplanung wichtiger sind als die Hoffnung auf Regress.
Gebäudeversicherungen decken Graffiti nicht automatisch ab; teils ist der Schutz nur über Zusatzbausteine oder Vandalismusklauseln enthalten. Bei Mietobjekten lohnt der Blick in Mietvertrag und Betriebskostenregelung, wer Reinigung und Turnusintervalle verantwortet.
Empfehlung für die Immobilienwirtschaft: einheitliche Schadensaufnahme, Fristen für die Beseitigung, Rahmenverträge mit Fachbetrieben und eine jährliche Auswertung der Kosten je Objekt.
Quelle: Redaktion GraffitiNetzwerk Thüringen · Letzte Prüfung: 2026-08-24
