Werden Denkmäler, Naturdenkmale, Gegenstände der Kunst oder Objekte des öffentlichen Nutzens beschädigt, greift § 304 StGB. Der Gesetzgeber bewertet diese Fälle strenger, weil nicht nur ein privates Eigentum, sondern ein gemeinschaftliches Gut betroffen ist.
In der kommunalen Praxis bedeutet das: Schäden an Denkmalen, Brunnen, Gedenkorten, Haltestellen oder Verkehrszeichen sollten stets gesondert erfasst und der Polizei gemeldet werden. Bei verfassungsfeindlichen oder beleidigenden Inhalten kommen weitere Tatbestände hinzu, etwa § 86a StGB.
Vor der Reinigung denkmalgeschützter Objekte ist die Abstimmung mit der Denkmalfachbehörde verpflichtend – eine falsche Methode kann den Schaden vergrößern.
Quelle: Bundesamt für Justiz, Gesetze im Internet · Letzte Prüfung: 2026-08-24
Primärquelle: gesetze-im-internet.de
