Beim Abstrahlen und Reinigen entstehen Abwässer mit Farbpigmenten, Lösemitteln und Abtragspartikeln. Ein Einleiten in Straßeneinläufe oder Gewässer ist regelmäßig unzulässig; erforderlich sind Auffangen, Filtern und fachgerechte Entsorgung nach den örtlichen Satzungen.
Für Fachbetriebe gilt zusätzlich Arbeitsschutz: Atemschutz bei Aerosolen und Strahlarbeiten, Hautschutz bei Lösemitteln, Absicherung von Verkehrsflächen und Lärmschutz in Wohngebieten.
Kommunen sollten diese Anforderungen in Rahmenverträge und Leistungsbeschreibungen aufnehmen – das schafft Vergleichbarkeit der Angebote und vermeidet Nachforderungen.
Quelle: Stadt Münster, Tiefbauamt (Abwasserhinweise) · Letzte Prüfung: 2026-08-24
Primärquelle: stadt-muenster.de
